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   VG Weimar, 24.10.2001 - 6 K 386/01.We   

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VG Weimar, 24.10.2001 - 6 K 386/01.We (https://dejure.org/2001,23580)
VG Weimar, Entscheidung vom 24.10.2001 - 6 K 386/01.We (https://dejure.org/2001,23580)
VG Weimar, Entscheidung vom 24. Oktober 2001 - 6 K 386/01.We (https://dejure.org/2001,23580)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herausgabeverlangen von Akten einer obersten Landesbehörde im Rahmen eines Strafverfahrens; Sperrerklärung für Aktenteile wegen Eingriffs in den Kernbereich der Exekutive; Überprüfbarkeit der Sperrerklärung durch das Verwaltungsgericht; Herleitung des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 394
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus VG Weimar, 24.10.2001 - 6 K 386/01
    Sie steht im systematischen Zusammenhang mit§ 54 StPO, der die Aussagegenehmigungen für Richter und Beamte regelt (BVerfG, Urteil v. 17. Juli 1984 - 2 BvE 11, 15/83 - BVerfGE 67, 100 [134]; BVerfG, Beschluss v. 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250 [282]).

    Diese prozessuale Befugnis des Angeklagten garantiert nicht nur die Gelegenheit, auf den möglicherweise minderen Beweiswert eines sekundären Beweismittels hinzuweisen, sondern verbürgt auch die Möglichkeit auf die Beischaffung des sachnäheren Beweismittels zu dringen, wenn sie auch keinen absoluten Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel verschafft (BVerfG, Beschluss v. 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - a.a.O. S. 274).

    Daraus folgt, dass die Einwirkungsmöglichkeiten, die § 96 StPO der Exekutive eröffnet, in einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzenübereinstimmenden Weise gehandhabt werden müssen und Akten dem Strafgericht nicht weiter entzogen werden dürfen, als das zur Wahrung verfassungsrechtlich geschützter Belange unumgänglich ist (BVerfG, Beschluss v. 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - a.a.O. S. 283).

    Angesicht dessen bedarf eine Sperrerklärung nach§ 96 StPO einer im Einzelfall nachvollziehbaren, über formelhafte Inhalte hinausgehenden, sorgfältigen Darstellung und Abwägung der im Spannungsfeld zwischen Staat und Individualinteresse betroffenen Rechtsgüter und Interessen (BVerfG, Beschluss v. 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - a.a.O. S. 285; BVerwG, Urteil v. 27. April 1984 - 1 C 10/84 - a.a.O.; VGH Baden-Württemberg - Beschluss v. 5. August 1993 - 1 S 1570/93 - Juris).

    Der hohe Rang der gerichtlichen Wahrheitsfindung für die Sicherung der Gerechtigkeit und das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschuldigten gebieten vielmehr, diese Belange zu berücksichtigen und ihnen genügendes Gewicht zu verleihen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250 [284 f.]; BVerwG, Urteil v. 19. August 1986 - 1 C 7.85 - a.a.O., S. 11).

    Dagegen kann eine Sperrerklärung nach § 96 StPO nur zum Geheimschutz verfassungsmäßig legitimierter, dass heißt innerhalb der Rechtsordnung stehender, Aufgaben dienen (BVerfG, Beschluss v. 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - a.a.O., S. 284; Amelung, a.a.O., Rdnr. 22).

    Auch zum Herausgabeverlangen von Strafgerichten hat das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits zitierten Beschluss vom 26. Mai 1981 (2 BvR 215/81, a.a.O., S. 284) erkannt, dass es verfassungsmäßig legitimierte staatliche Aufgaben gebe, die zu ihrer Erfüllung der Geheimhaltung bedürften, ohne dass dagegen verfassungsrechtliche Bedenken zu erheben wären.

    So ist es Aufgabe der den Gerichten übertragenen rechtsprechenden Gewalt im Sinne des Art. 92 GG, frei von Einwirkungen anderer Staatsorgane selbst darüber zu befinden, welche Beweismittel zur Aufklärung der Sache notwendig sind (BVerfG, Beschluss v. 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - a.a.O., S. 287; VG Frankfurt, Beschluss v. 24. Juli 1990 - V/1 G 1704/90 - NJW 1991, 120 [122]).

    Dies folgt bereits aus dem Grundsatz, dass die Offenbarung geheimzuhaltender Tatsachen nur gegenüber dem Strafgericht - wie vorliegend geschehen - und nicht auch gegenüber dem Angeklagten gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das damit gesicherte Grundrecht auf rechtliches Gehör verstößt (BVerfG, Beschluss v. 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - a.a.O., S. 288).

  • StGH Bremen, 01.03.1989 - St 1/88

    Zur Frage, ob der Senat der Freien Hansestadt Bremen berechtigt ist, die Vorlage

    Auszug aus VG Weimar, 24.10.2001 - 6 K 386/01
    Auch ein "executive privilege", wie es dem amerikanischen Präsident zukommt, ist dem parlamentarischen System des Grundgesetzes und damit auch dem der Verfassung des Freistaats Thüringen fremd (vgl. BremStGH, Entscheidung v. 1. März 1989 - St 1/88 - NVwZ 89, 957).

    Dieser Kernbereich darf von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen zum Zweck der parlamentarischen Kontrolle der Regierung nicht generell und uneingeschränkt ausgeforscht werden (BVerfG, Urteil v. 17. Juli 1984 - 2 BvE 11, 15/83 - a.a.O., S. 139; BremStGH, Entscheidung v. 1. März 1989 - St 1/88 - a.a.O., S. 953; NdsStGH, Beschluss v. 15. Mai 1996 - StGH 12/95 - NVwZ 1996, 1208).

    Im Außenverhältnis erleichtert sie eine konsistente Darstellung der Entscheidung, da der interne Entscheidungskontext weitgehend ausgeblendet bleibt (BremStGH, Entscheidung v. 1. März 1989 - St 1/88 - a.a.O. S. 954).

    Dort bedingt der Grundsatz der Gewaltenteilung, dass Untersuchungen im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle die Handlungsfreiheit der Regierung nicht dadurch beeinträchtigen dürfen, dass sie sich auf noch nicht abgeschlossene Vorgänge erstrecken (BVerfG, Urteil v. 17. Juli 1984 - 2 BvE 11, 15/83 - a.a.O., S. 139; BayVerfGH, Entscheidung v. 27. November 1985 - Vf. 67 - IV/85 - NVwZ 1986, 822; BremStGH, Entscheidung v. 1. März 1989 - St 1/88 - a.a.O. S. 957; Hilf, Untersuchungsausschüsse vor Gerichten, Zur neueren Rechtsprechung zum Recht der Untersuchungsausschüsse, NVwZ 1987, 537 [539]).

    Damit die gewaltenteilende Kompetenzordnung nicht durch einen allumfassenden Entscheidungsvorbehalt des Parlaments unterlaufen wird, schützt der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung die unmittelbare Handlungsinitiative der Regierung in deren Zuständigkeitsbereich (vgl. BremStGH, Entscheidung v. 1. März 1989 - St 1/88 - a.a.O., S. 995).

  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 7.85

    Strafverfahren - Faires Verfahren - Aktenvorlage - Geheimhaltungsbedürftigkeit -

    Auszug aus VG Weimar, 24.10.2001 - 6 K 386/01
    Ausreichend ist der bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strafverhandlung artikulierte Wille des Strafgerichts, die gesperrten Akten beiziehen zu wollen (BVerwG, Urteil v. 19. August 1986 - 1 C 7.85 - BVerwGE 71, 1 [5]).

    Die Befugnis, innerhalb des Strafverfahrens die Vorlage von Behördenakten zu einem Strafverfahren zu verlangen, kommt allein den Organen der Strafrechtspflege zu (BVerwG, Urteil v. 19. August 1986 - 1 C 7.85 - a.a.O. S. 5).

    Sperrerklärungen sind nur dann rechtmäßig, wenn die sperrende Behörde ihre Wertung von Tatsachen als geheimhaltungsbedürftig nicht lediglich formelhaft, sondern so eindeutig darlegt, dass das Verwaltungsgericht die mit der Sperrung einhergehende Wertung unter Berücksichtigung der betroffenen rechtsstaatlichen Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwG, Urteil v. 19. August 1986 - 1 C 7.85 - a.a.O. S. 9; VG Frankfurt, Beschluss v. 24. Juli 1990 - V/1 G 1704/90 - a.a.O., S. 124).

    Der hohe Rang der gerichtlichen Wahrheitsfindung für die Sicherung der Gerechtigkeit und das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschuldigten gebieten vielmehr, diese Belange zu berücksichtigen und ihnen genügendes Gewicht zu verleihen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250 [284 f.]; BVerwG, Urteil v. 19. August 1986 - 1 C 7.85 - a.a.O., S. 11).

    Der Gewaltenteilungsgrundsatz kommt daher in Bezug auf eine Entscheidung nach § 96 StPO insoweit zum Tragen, als der Behörde, auch wenn sich eine bisherige Entscheidung als rechtsfehlerhaft erweist, letztlich ein unüberprüfbarer Beurteilungsspielraum über die Reichweite der eigenen Dienstgeheimnisse zukommt (vgl. BVerwG, Urteil v. 19. August 1986 - 1 C 7.85 - a.a.O., S. 7).

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus VG Weimar, 24.10.2001 - 6 K 386/01
    Zunächst steht dem Einzelnen ein grundgesetzlich gesicherter Anspruch auf Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Gewalt aus§ 19 Abs. 4 GG zu (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - a.a.O., S. 1176).

    Eine derart nachvollziehbare und damit überprüfbare Abwägung ist vor dem Hintergrund der Verfahrensrechte des Betroffenen sowohl für Eingriffe nach § 96 StPO (Amelung, a.a.O., Rdnr. 22 und 23) als auch nach § 99 VwGO geboten (BVerfG, Beschluss v. 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - a.a.O., S. 1176).

    Andererseits ist in Ansehung des grundgesetzlich gesicherten Justizgewährungsanspruchs auch zu berücksichtigen, dass die oberste Dienstbehörde nicht zwangsläufig an dem Verfahren unbeteiligt oder an seinem Ausgang uninteressiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27. Oktober 2000 - 1 BvR 385/90 - a.a.O., S. 1117).

  • BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 10.84

    Kriminalpolizeiliche Handakte II - Sperrerklärung, § 96 StPO, (nicht) § 23 EGGVG

    Auszug aus VG Weimar, 24.10.2001 - 6 K 386/01
    Damit ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten nur für solche Sperrerklärungen nach § 96 StPO eröffnet, die von einer originären Behörde der Justizverwaltung ausgebracht wurden (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. April 1984 - 1 C 10/84 - BVerwGE 69, 192, Juris; VGH Mannheim, Beschluss v. 3. Juni 1991 - 1 S 1484/91 - NJW 1991, 2097; BayVGH, Beschluss v. 25. März 1993 - 5 C 92.1828 - Juris; KK-Nack, 4. Aufl., § 96, Rdnr. 35; Amelung in AK-StPO,§ 96, Rdnr. 30).

    Durch keine der vertretenen Ansichten wird im Ergebnis die Zulässigkeit einer Klage in Frage gestellt (BVerwG, Urteil v. 27. April 1984 - 1 C 10/84 - a.a.O.) Nur für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder die - hier nicht zu entscheidende - isolierte Aufhebung einer Sperrerklärung, käme dem Bedeutung zu.

    Angesicht dessen bedarf eine Sperrerklärung nach§ 96 StPO einer im Einzelfall nachvollziehbaren, über formelhafte Inhalte hinausgehenden, sorgfältigen Darstellung und Abwägung der im Spannungsfeld zwischen Staat und Individualinteresse betroffenen Rechtsgüter und Interessen (BVerfG, Beschluss v. 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - a.a.O. S. 285; BVerwG, Urteil v. 27. April 1984 - 1 C 10/84 - a.a.O.; VGH Baden-Württemberg - Beschluss v. 5. August 1993 - 1 S 1570/93 - Juris).

  • StGH Niedersachsen, 15.05.1996 - StGH 12/95

    Voraussetzungen und Grenzen des Rechts auf Aktenvorlage nach Artikel 24 NV

    Auszug aus VG Weimar, 24.10.2001 - 6 K 386/01
    Dieser Kernbereich darf von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen zum Zweck der parlamentarischen Kontrolle der Regierung nicht generell und uneingeschränkt ausgeforscht werden (BVerfG, Urteil v. 17. Juli 1984 - 2 BvE 11, 15/83 - a.a.O., S. 139; BremStGH, Entscheidung v. 1. März 1989 - St 1/88 - a.a.O., S. 953; NdsStGH, Beschluss v. 15. Mai 1996 - StGH 12/95 - NVwZ 1996, 1208).

    Die Offenheit bei der Entscheidungsvorbereitung, bei der Beratung und bei der Abgabe von Stellungnahmen ist ein wesentlicher Bestandteil einer im Kernbereich funktionsfähigen und eigenverantwortlich handelnden Exekutive (NdsStGH, Beschluss v. 15. Mai 1996 - StGH 12/95 - a.a.O.).

  • VG Frankfurt/Main, 24.07.1990 - V/1 G 1704/90
    Auszug aus VG Weimar, 24.10.2001 - 6 K 386/01
    Sperrerklärungen sind nur dann rechtmäßig, wenn die sperrende Behörde ihre Wertung von Tatsachen als geheimhaltungsbedürftig nicht lediglich formelhaft, sondern so eindeutig darlegt, dass das Verwaltungsgericht die mit der Sperrung einhergehende Wertung unter Berücksichtigung der betroffenen rechtsstaatlichen Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwG, Urteil v. 19. August 1986 - 1 C 7.85 - a.a.O. S. 9; VG Frankfurt, Beschluss v. 24. Juli 1990 - V/1 G 1704/90 - a.a.O., S. 124).

    So ist es Aufgabe der den Gerichten übertragenen rechtsprechenden Gewalt im Sinne des Art. 92 GG, frei von Einwirkungen anderer Staatsorgane selbst darüber zu befinden, welche Beweismittel zur Aufklärung der Sache notwendig sind (BVerfG, Beschluss v. 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - a.a.O., S. 287; VG Frankfurt, Beschluss v. 24. Juli 1990 - V/1 G 1704/90 - NJW 1991, 120 [122]).

  • BGH, 11.02.2000 - 3 StR 377/99

    Monika Haas rechtskräftig verurteilt

    Auszug aus VG Weimar, 24.10.2001 - 6 K 386/01
    Ein solches verstößt im Anwendungsbereich des § 96 StPO, der für die hier streitgegenständliche Sperrung die allein maßgebliche Rechtsgrundlage ist, gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Strafprozess (a.a.O., S. 1178, BGH, Beschluss v. 11 Februar 2000 - 3 StR 377/99 - Juris; Margedant, a.a.O., S. 761).§ 99 VwGO kommt im hier entschiedenen Verfahren nicht unmittelbar, sondern allein rechtsvergleichend zum Tragen, denn der erkennenden Kammer wurden die mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Februar 2001 erbetenen, in Zusammenhang mit dem Erlass der Sperrerklärung entstandenen Verwaltungsvorgänge, ohne weiteres vom Beklagten vorgelegt.
  • EGMR, 23.04.1997 - 21363/93

    VAN MECHELEN ET AUTRES c. PAYS-BAS

    Auszug aus VG Weimar, 24.10.2001 - 6 K 386/01
    Das Recht auf ein faires Verfahren beinhaltet nämlich mehr, es betrifft vornehmlich auch die Prozessführung und soll ermöglichen, angemessen und ausreichend belastende Aussagen bestreiten zu können und einen Zeugen selbst befragen zu können (EGMR, Urteil v. 23. April 1997 - van Mechelen u.a. ./. Niederlande - StV 1997, 617 [619]; BVerfG, Beschluss v. 27. Oktober 1999, a.a.O., 1176).
  • VerfGH Bayern, 27.11.1985 - 67-IV-85
    Auszug aus VG Weimar, 24.10.2001 - 6 K 386/01
    Dort bedingt der Grundsatz der Gewaltenteilung, dass Untersuchungen im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle die Handlungsfreiheit der Regierung nicht dadurch beeinträchtigen dürfen, dass sie sich auf noch nicht abgeschlossene Vorgänge erstrecken (BVerfG, Urteil v. 17. Juli 1984 - 2 BvE 11, 15/83 - a.a.O., S. 139; BayVerfGH, Entscheidung v. 27. November 1985 - Vf. 67 - IV/85 - NVwZ 1986, 822; BremStGH, Entscheidung v. 1. März 1989 - St 1/88 - a.a.O. S. 957; Hilf, Untersuchungsausschüsse vor Gerichten, Zur neueren Rechtsprechung zum Recht der Untersuchungsausschüsse, NVwZ 1987, 537 [539]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.1999 - 13 B 1812/99

    Rechtsmittel gegen die einstweilige Anordnung einer Entscheidung des

  • VGH Hessen, 25.09.1984 - 9 UE 1579/84
  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 20.12.2000 - 2 BvR 591/00

    Zur Verurteilung aufgrund mittelbarer Beweisführung

  • BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92

    Beschlagnahmefähigkeit von Behördenakten (Sperrerklärung; Gewaltenteilung;

  • BVerwG, 17.01.1985 - 3 C 6.83

    Krankenhaus - Pflegesatz - Bemessung - Übertragung - Verordnung

  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.1993 - 1 S 1570/93

    Sperrerklärung nach StPO § 96

  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.1991 - 1 S 1484/91

    Preisgabe der Identität eines verdeckten Ermittlers - Rechtsweg zu den

  • VG Darmstadt, 14.11.1994 - 5 E 1538/94

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für die Geltendmachung eines Anspruchs auf

  • VGH Bayern, 25.03.1993 - 5 C 92.1828
  • OVG Berlin, 13.09.1983 - 4 B 31.83
  • OLG Hamm, 20.08.1992 - 1 VAs 1/92
  • VG Dresden, 08.11.2002 - 7 K 1894/02

    Rechtswegseröffnung im Streitfall um die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung einer

    Der Streit um die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung nach§ 96 StPO ist - nach nunmehr einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschl. vom 4.4.2000, NJW 2001, 1665; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 96 Rdnr. 14; weitere Nachweise bei VG Weimar, Urt. vom 24.10.2001, NVwZ-RR 2002, 394) - eineöffentlich-rechtliche Streitigkeit; die Sperrerklärung kann schon unter dem Gesichtspunkt der Ressortzuständigkeit (des Sächsischen Staatsministeriums des Innern) für ihren Erlass nicht als Justizverwaltungsakt i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG angesehen werden (so zu Recht VG Weimar, a.a.O. ).
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